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   OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15   

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https://dejure.org/2016,73541
OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15 (https://dejure.org/2016,73541)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.06.2016 - 8 U 101/15 (https://dejure.org/2016,73541)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - 8 U 101/15 (https://dejure.org/2016,73541)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann der Auftraggeber vor der Abnahme wegen Mängeln vom Vertrag zurücktreten?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15
    Ein Werk entspricht auch dann nicht der vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB und ist daher mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht aufweist (vgl. die sogenannte Blockheizkraftwerk-Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 174, 110 ff.).

    Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer gleichwohl die vereinbarte Funktionstauglichkeit (vgl. BGHZ 174, 110 ff. Rdn. 15).

    Dasselbe gilt, wenn die Funktionsuntauglichkeit des Werkes - wie hier - auf vom Besteller gelieferte Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist (vgl. BGHZ 174, 110 ff. Rdn. 19 und 21).

    cc) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers oder - wie hier - auf fehlenden baulichen Vorleistungen, nämlich einer Abdichtung des Garagendaches, wird der Unternehmer von der Mängelhaftung auch dann frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (vgl. BGHZ 174, 110 ff. Rdn. 21).

    Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umstände, die für den Unternehmer bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind (vgl. BGHZ 174, 110 ff. Rdn. 24).

  • BGH, 14.06.2012 - VII ZR 148/10

    Rücktritt vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung nicht wirksam vor der Fälligkeit der Leistung gesetzt werden (vgl. BGHZ 193, 315 ff. Rdn. 16 m.w.N.).

    Bloße - auch ernsthafte - Zweifel an der Leistungsfähigkeit oder der Leistungswilligkeit des Schuldners rechtfertigen einen Rücktritt nicht (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 323 Rdn. 23 und BGHZ 193, 315 ff. Rdn. 16 und 18).

    An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 323 Rdrn. 18; BGH WM 2015, 1591 und BGHZ 193, 315 ff. Rdn. 21).

    Eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers liegt nicht schon dann vor, wenn der Auftragnehmer erklärt, er werde zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten können (vgl. BGHZ 193, 315 ff., Leitsatz 2. und Rdn. 22).

  • BGH, 25.01.1996 - VII ZR 26/95

    Berufung auf fehlerhafte Abnahme bei geringfügigen Mängeln

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Werklohn auch ohne Abnahme der Leistung fällig, wenn der Besteller die Abnahme des Werkes zu Unrecht endgültig verweigert (vgl. BGH NZBau 2010, 557 ff. Rdn. 5 und BGH BauR 1996, 390, 391).

    Der Besteller eines Bauwerks kann sich dann nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel des Werkes nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung des Mangels vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) darstellt (vgl. BGH BauR 1996, 390 ff. - Leitsatz -).

  • BGH, 01.07.2015 - VIII ZR 226/14

    Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Beeinflussung des erstinstanzlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15
    An die Annahme einer Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 323 Rdrn. 18; BGH WM 2015, 1591 und BGHZ 193, 315 ff. Rdn. 21).
  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15
    Dies gilt insbesondere für die von den Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2016 - VII ZR 56/15 - (= BGH WM 2016, 944 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - 21 U 220/13

    Auslegung der Erklärung der Minderung durch den Auftraggeber im Werklohnprozess

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15
    aa) Nach herrschender Meinung, der auch der Senat folgt, stehen dem Auftraggeber vor der Abnahme der Leistung grundsätzlich keine spezifischen Mängelrechte zur Seite (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015 - I-21 U 220/13 -, BauR 2016, 105 ff. [109] und Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil, Rdn. 2 ff., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.05.2010 - VII ZR 158/09

    Werklohnprozess: Notwendige Beweisaufnahme zur Abnahmereife der Werkleistung nach

    Auszug aus OLG Braunschweig, 02.06.2016 - 8 U 101/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Werklohn auch ohne Abnahme der Leistung fällig, wenn der Besteller die Abnahme des Werkes zu Unrecht endgültig verweigert (vgl. BGH NZBau 2010, 557 ff. Rdn. 5 und BGH BauR 1996, 390, 391).
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